Haftungsausschluß: Der folgende Text stammt vom Amtsgericht Hameln. Er dient der allgemeinen Vorabinformation über den wesentlichen Inhalt des Zwangsversteigerungstermins. Es ersetzt nicht die einzelfallbezogene Auskunft des Vollstreckungsgerichtes. Wir betonen ausdrücklich, dass wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der untenstehend bereitgestellten Informationen übernehmen.
Verkehrswertgutachten
Das Vollstreckungsgericht holt ein Gutachten über den Verkehrswert, d.h. den geschätzten Marktwert des Grundbesitzes ein. Dieses Gutachten, das nähere Angaben über die Beschaffenheit des Grundbesitzes enthält, kann auf der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts kostenlos eingesehen werden.
Besichtigung des Versteigerungsobjekts
Eine Besichtigung ist nur mit Einwilligung des Schuldners/Eigentümers oder ggf. der Mieter/Pächter möglich.
Haftung
Versteigert werden die an der angegebenen Grundbuchstelle eingetragenen Objekte in ihrem tatsächlichen Bestand, auch wenn dieser von der Grundbuchbeschreibung abweicht. Das Vollstreckungsgericht haftet nicht für die Richtigkeit der Grundbucheintragung und nicht für den Zustand der Objekte. Die Versteigerung erstreckt sich auch auf Bestandteile, Zubehörstücke und sonstige Gegenstände, die kraft Gesetzes mitversteigert werden, soweit sie nicht ausdrücklich wirksam aus der Versteigerung ausgenommen sind, auch dann, wenn sie nicht extra vom Gutachter bewertet worden sind.
Abgabe von Geboten
Gebote können nur mündlich im Versteigerungstermin abgegeben werden. Bieter müssen sich ausweisen (gültiger Personalausweis, Reisepass). Die Versteigerungsbedingungen werden im Termin ausführlich erörtert.
a) Wer zum Termin nicht erscheinen und deshalb nicht mitbieten kann, darf sich durch einen anderen vertreten lassen. Dieser Vertreter muss aber eine Bietungsvollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt ist. Dies gilt auch für Eheleute.
b) Gebote werden immer nur auf den (später) bar an das Vollstreckungsgericht zu zahlenden Teil des geringsten Gebotes abgegeben; evtl. bestehen bleibende Rechte muss der Bieter deshalb dem Gebot zur Ermittlung des Erwerbspreises hinzurechnen.
Im 1. Termin beträgt das Mindestgebot 5/10 des Verkehrswertes; auf Antrag von Gläubigern können auch 7/10 des Verkehrswertes verlangt werden. Sollten die 5/10 und 7/10 – Grenzen nicht mehr gelten, erfolgt dieser Hinweis in den Terminsaushängen an der Gerichts- und Gemeindetafel, auf der Internetseite, sowie ca. 4 Wochen vor dem Termin in der Tagespresse.
Sicherheitsleistung
Auf Antrag eines Beteiligten muss der Bieter eine Sicherheitsleistung erbringen. Die Sicherheitsleistung ist grundsätzlich in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes zu leisten, und zwar unabhängig von der Höhe des abgegebenen Gebotes.
Arten der Sicherheitsleistung
Sie können die Sicherheitsleistung drei Wochen vorher an die Landesjustizkasse Bamberg überweisen. Oder Sie legen bestätigte Bundesbankschecks bzw. Verrechnungsschecks vor, die von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar sind; eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist – in keinem Fall Bargeld.
Bietzeit
Die Bietzeit, die zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Schluss der Versteigerung liegt, beträgt mindestens 30 Minuten.
Bietgemeinschaften
Bietgemeinschaften sind zugelassen. Bei jedem Gebot muss angegeben werden, in welchem Gemeinschaftsverhältnis der Grundbesitz erworben werden soll (je zu den vereinbarten Anteilen).
Eigentumsübergang
Das Eigentum des versteigerten Objekts geht mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses auf den Meistbietenden über. Von diesem Zeitpunkt an kann frei über das Objekt verfügt werden. Die Grundbucheintragung hat nur noch berichtigende Wirkung und wird nach Eingang der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und nach dem Verteilungstermin vom Vollstreckungsgericht veranlasst.
Kosten für den Ersteher
Dem Ersteher entstehen im allgemeinen zu seinem Bargebot folgende Kosten: